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   BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56   

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BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56 (https://dejure.org/1957,14)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1957 - VI C 395.56 (https://dejure.org/1957,14)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1957 - VI C 395.56 (https://dejure.org/1957,14)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 86
 
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Wird zitiert von ... (127)

  • BVerwG, 22.02.1961 - VI C 406.57

    Rechtsmittel

    Die entgegengesetzte Auffassung in dem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 - Leitsatz 2 - wird aufgegeben.

    Er berufe sich hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -.

    Sie beruft sich darauf, daß die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig sei, und bekämpft mit Rechtsausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 - die oben dargelegte Frage dahin entschieden, daß durch die Vorschrift des § 64 Abs. 1 G 131 die Anwendung der durch § 29 G 131 herangezogenen, für den Versorgungsberechtigten günstigeren Vorschrift des § 109 Abs. 2 BBG nicht ausgeschlossen wird (Leitsatz 2).

    Diese Auffassung und ihre Begründung - BVerwGE 5, 86 (90 [BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56] und 91) - halten einer erneuten Prüfung mit Rücksicht auf folgende Erwägungen nicht stand:.

    Diese Fassung (1953) des Gesetzes zu Art. 131 GG war die Grundlage des Urteils vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -.

    Kann demnach die im Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 (90, 91) [BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56]- vertretene Auffassung, daß durch § 64 Abs. 1 G 131 die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG nicht ausgeschlossen wird, nicht mehr aufrechterhalten werden, so muß auf Grund der vorstehenden Erwägungen der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß sich der Kläger auf § 109 Abs. 2 BBG nicht berufen kann.

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 55.65

    Vereinbarkeit des Rückgriffs auf bereits vorliegende und verwertbare

    Die durch dieses Gesetz gewährten Leistungen beruhen nicht auf dem Fortbestand der bis zum 8. Mai 1945 erdienten Rechte und Anwartschaften; das Gesetz hat als "Konkursgesetz" unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet einerseits und der Notlage der durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs verdrängten und anderweitig tatsächlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Bediensteten, andererseits - durch Art. 131 GG dazu ermächtigt - neue Rechtsbeziehungen geschaffen (ebenso schon BVerwGE 5, 86 [88]).

    Demgemäß war der Gesetzgeber auch ermächtigt, es für die in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 G 131 aufgeführten Personengruppen, zu denen die Klägerin gehört, bei der bisherigen Bemessungsgrundlage zu belassen, soweit nicht in Anwendung der in § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 als vorbehalten angeführten, hier nicht einschlägigen Vorschriften eine Neuberechnung zu erfolgen hat (vgl. BVerwGE 5, 86 [88, 91]).

    Dagegen wendet sich die Revision zunächst mit dem Vorbringen, die Zahl könne zwar eine Rolle spielen, wenn es sich um die Einsparung von Verwaltungsarbeit handele; dies sei in den die Rechtslage vor Einführung der Zuschlagsregelung betreffenden Fällen, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86) und vom 22. Februar 1961 (BVerwGE 12, 80) zugrunde liegen, der Fall gewesen.

    Die in Rede stehenden Ausführungen (a.a.O. S. 83/84) widerlegen vielmehr die im Urteil vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86 [90]) vertretene Auffassung, daß die Anwendung des § 109 BBG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG "die Regel" sei, aus der dort der Schluß hergeleitet worden war, daß nach dem Willen des Gesetzgebers § 109 BBG auch auf die von § 64 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfaßten Ruhestandsbeamten der Bahn und Post angewendet werden müsse.

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß das Gesetz auf Grund der besonderen Ermächtigung in Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden hatten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet waren, zwar vielfach in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die ihnen am 8. Mai 1945 zustehenden Rechte neu geregelt hat und regeln konnte (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]).

    Die Regelung des § 35 Abs. 3 ist abschließend und einer ausdehnenden Auslegung nicht fähig (vgl. BVerwGE 5, 86 [90]; Beschlüsse vom 3. Mai 1958 - BVerwG VI CB 273.57 - und vom 26. März 1959 - BVerwG II CB 194.58 -).

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